Friedhofsgärtner: Stefan Mees

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Friedhofssatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
St. Michaelis Schuby
___________________________

Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe f und l der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Schuby in der Sitzung am 19.11.2009 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist aber auch ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

I. Allgemeine Vorschriften



§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.- Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Schuby verwalteten Friedhof in seiner jeweiligen Größe.
(2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde St. Michaelis Schuby hatten, oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.



§ 2
Verwaltung des Friedhofes

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Der Friedhofswärter führt im Auftrage des Kirchenvorstandes die Aufsicht auf dem Friedhof.

(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen. Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung

Der Friedhof oder Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund ganz oder beschränkt außer Dienst gestellt und entwidmet werden.Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Beisetzungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungs-rechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorge-nommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Grab-berechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Beigesetzten. Der Umbettungstermin soll dem Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofes wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in ange-messener Weise wieder anzulegen.Die Außerdienststellung oder Entwidmung (Einziehung) ist öffentlich bekannt-zumachen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der Berechtigte, sofern seine Anschrift bekannt ist, schriftlich zu benachrichtigen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist jederzeit für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Verletzende Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben richten, sind zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art- ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen- zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
c) an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des F Friedhofes und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Der Kirchenvorstand kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Der Kirchenvorstand kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider-handeln, das Betreten des Friedhofes untersagen.



§ 6
Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofs-verwaltung. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.
(2) Antragstellerinnen und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in der Handwerksrolle, Antragsstellerinnen und Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach §19 Handwerksordnung und Antragsstellerinnen und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage des Berufsausweises für Friedhofsgärtner von der Landwirtschafts-kammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Friedhofs-verwaltung den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann die Friedhofsverwaltung auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einen anderen kirchlichen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorliegt.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Fried-hofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzu-weisen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid der Friedhofsverwaltung widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Vorraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.



III. Allgemeine Bestattungsvorschriften§ 7
Anmeldung der Bestattung

Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattungen fest. Am Sonnabend, an Sonn- und Feiertagen sollen keine Bestattungen stattfinden.

§ 8
Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforde-rungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffen-heit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.



§ 9
Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre
für Urnen 25 Jahre.



§ 10
Ausheben und Schließen des Grabes
Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,25 m starke Erdwände getrennt sein.Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden(2) Bei Vorlegen eines berechtigten Grundes kann die Friedhofsverwaltung einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte desselben Friedhofes sind unzulässig.
(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner (-in) und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nach-bargrabstätten und Anlagen haben die Antragsteller zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder ausgraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.



IV. Grabstätten§ 12
Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgräbern kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grab-stätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(5) Die Grabstätten werden angelegt als:
A Reihengrabstätten
B Wahlgrabstätten
C Urnengrabstätten
D Rasenreihengrabstätten
E Rasenwahlgrabstätten
F Rasenwahlgrabstätten mit Bepflanzung
G Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte mit Namensgravur
H Baumgrabstätten
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
A Grabstätten für Erdbestattungen
Bei Sarglängen bis 120 cm Länge 120 cm, Breite 60 cm
Bei Sarglängen über 120 cm Feld A-E Länge 220 cm, Breite 120 cm
Feld F-H Länge 250 cm, Breite 125 cm

B Urnengrabstätten für 2 Urnen nach Absatz 5 Buchstabe C Länge 120 cm, Breite 100 cm
Im Übrigen ist der Grabgestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.


§ 13
Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten und Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt werden. Sofern die Ruhezeit nicht überschritten wird.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon, wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.



§ 14
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungs-zwangsverfahrens erfolglos durchgeführt wurde.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehöriger im Sinne dieser Bestimmungen gelten
A die Ehegattin oder der Ehegatte
B die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
C leibliche und adoptierte Kinder,
D die Eltern,
E die Geschwister,
F Großeltern und
G Enkelkinder sowie
H Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. –partnerinnen der unter C, E, G bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der Nutzungs-berechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.


§ 15
Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten

(1) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, gegen Zahlung der in der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühr wieder erworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht wieder erworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.
(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.



§ 16
Übertragung und Vererbung von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Berechtigten auf einen Angehörigen im Sinne von § 14 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstands.
(2) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, bestimmt sich der Vorrang des einen vor dem anderen nach der § 14 genannten Reihenfolge, falls sich die Erben nicht anders einigen. Können sich gleichrangige Angehörige nicht einigen, so kann der Kirchenvorstand den neuen Berechtigten bestimmen.
(3) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 2 kann der Nutzungsberechtigte dadurch ändern, dass er das Nutzungsrecht schon bei der Verleihung für den Fall seines Ablebens einem Nachfolger durch Vertrag überträgt.
(4) Der neue Berechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach dem Rechtsübergang die Umschreibung auf seinen Namen unter Vorlage urkundlicher Nachweise zu beantragen. Zwischen Ehegatten bedarf es keiner Umschreibung. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn der Rechtsübergang nicht hinreichend nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen nicht zulässig.
(5) Der neue Berechtigte i. S. dieser Vorschrift ist den Personen gleichgestellt, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben (§1 Abs.2).
(6) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.



§ 17
Rückgabe der Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teil belegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 18
Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnengrabstätten angelegt für 2 Urnen.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
(3) In belegten Wahl- und Reihengrabstätten können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
In Reihengrabstätten jedoch nur, wenn die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

§ 19
Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte

(1) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines Grabmals. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal (Grabsteele). Ihm allein obliegt auch die gärtnerische Anlage und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte.



§ 19a
Baumgrabstätten

Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) oder andere wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. Pflegeein-griffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich der Fried-hofsträger vornehmen. Zusätzliche Bepflanzungen sind nicht gestattet. Ansonsten gelten die Vorschriften wie unter § 18 Urnengrabstätten beschrieben.



§ 20
Registerführung

Die Friedhofsverwaltung hat einen Gesamtplan, ein Verzeichnis der Grabstätten, der Nutzungsberechtigten und der Nutzungszeiten sowie ein chronologisches Register der Beigesetzten zu führen.V. Gestaltung der Grabstätten§ 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der zusätzlichen Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und das christliche Empfinden nicht verletzt wird.

§ 22
Wahlmöglichkeiten

(1) Neben den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind auch solche ohne besondere Gestaltungsvorschriften anzulegen.
(2) Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
(3) Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die Felder A – E
Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind die Felder F - I



§ 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage der Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Bäume und Gehölze mit mehr als 1,80 m Endhöhe sind auf den Grabstätten nicht gestattet. Alle Gehölze werden mit der Anpflanzung Kraft Gesetz Eigentum der Friedhofs-verwaltung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden.



§ 24
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Die Vorschriften dieser Paragraphen gelten für die auf den jeweiligen Friedhofs-gestaltungsplänen als Grabfelder und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausge-wiesenen Flächen.
(2) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogen Bild des Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Grabgestaltungsplänen getroffen werden.

(3) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen aus Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff oder ähnliches. Zugelassen sind Grabeinfassungen aus Naturstein, bzw. Kantensteine aus Sandstein nachempfundenem, braun durchgefärbtem Beton mit gebrochener Kante, jeweils max. 8 cm stark.
(4) Kieselsteine über die gesamte oder nur teilweise Grabbreite sind nicht zulässig.



VI. Grabmale



§ 25
Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder einen Bevollmächtigten zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
A Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung.
B Einzeichnung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Ein friedigungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 26
Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

(1) Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind dem Friedhofswärter bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzulegen.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie auch nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungs-berechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals, nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung des Grabmales auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.§ 27
Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder auch senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung auf Grund der jeweiligen Bodenverhältnisse gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Alle Grabmale auf Wahlgräbern die 1 m an Höhe überschreiten, erhalten aus Sicherheitsgründen eine zweckmäßige Untermauerung bis auf die Grabsohle.



§ 28
Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in guten und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist bei Reihengrabstätten der Auftraggeber des Grabmals, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Verantwortliche vorher eine Aufforderung.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durch zuführen. Der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen durchführen oder das Grab-mal entfernen lassen.



§ 29
Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 30 handelt. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschä-digungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Grabmale von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, kann der bisherige Verantwortliche zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.§ 30
Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder Denkmale die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofs-verwaltung.



§ 31
Gestaltungsvorschriften

(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
(2) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine in handwerklicher Ausführung verwendet werden.
(3) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:
A Es muss aus einem Stück hergestellt sein. Ein Sockel ist nur zulässig, wenn er aus dem gleichen Material und in gleicher Weise bearbeitet ist und sich nicht über 15 cm über dem Erdboden erhebt.
B Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Aluminium, sonstige Ersatzstoffe und Imitationen sowie das Anbringen von Lichtbildern.
(4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen. Stehende Grabmale müssen bei Reihengräbern mindestens 12 cm sonst 15 cm stark sein.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtflächen bei stehenden Grabmalen bis zu folgenden Größen zulässig.
A auf Reihengrabstätten 0,50 qm
B auf einstelligen Wahlgrabstätten 0,50 qm
C auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,80 qm
(6) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtflächen bis zu 0,30 qm zulässig.
(7) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen der Absätze 5 und 6 Höchst-stabmessungen in der Höhe vorgeschrieben werden.(8) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischen oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. Für Grabmale in besonderer Lage kann die Friedhofsverwaltung zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.



§32
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.
(3) Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.



§ 33
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für die auf den jeweiligen Friedhofs-gestaltungsplänen, als Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesenen Flächen.
(2) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das Gesamtbild einfügt.
(3) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden.
(4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabbreite. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(5) Grababdeckungen mit Marmorplatte über die gesamte Grabbreite sind nicht zulässig.
(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen bis zu folgenden Größen zulässig:
A auf Reihengrabstätten 0,30 - 0,40 qm (in Stelenform)
B auf einstelligen Wahlgrabstätten bei einer äußeren
Breite von 50 cm 0,40 - 0,60 qm
C auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50 - 0,90 qm
D auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
(7) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtflächen bis zu folgenden Größen zulässig:
A auf Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis 0,30 qm
B auf Urnenwahlgrabstätten 0,30 - 0,45 qm
C auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsver-waltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
D auf Urnenwahlgrabstätten sind Gehwegplatten mit Rasenkante von der Friedhofsverwaltung anzulegen.
(8) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen der Absätze 6 und 7 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
(9) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
(10) Für Grabmale in besonderer Lage kann die Friedhofsverwaltung zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(11) Auf den Baumgrabstätten sind Grabplatten bzw. Kissensteine schräg liegend aufzu-stellen:
a) auf Einzelgrabstätten in einer Größe bis 40cm x 40cm mit der Mindeststärke 6cm
b) auf Partnergrabstätten in der Größe 40cm Höhe bis max. 80cm Breite (für zwei
Namen) mit der Mindeststärke 6cm



VI. Anlage und Pflege der Grabstätten§ 34
Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen, sofern die Witterung es zulässt, binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen oder Friedhofsverwaltung oder zugelassene Friedhofsgärtner damit beauftragen.
Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wachsende, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen anzulegen.
(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.



§ 35
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher.



§ 36
Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabein-fassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
(4) Bei den Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte dürfen als Grabschmuck nur Sträuße abgelegt werden.

§ 37
Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist der Verantwortliche zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrab-stätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrecht ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekannt-machung sowie ein erneuter, auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Der Verantwortliche ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die ihn treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungs-gewalt der Kirchengemeinde fallen.
(3) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen,
denen Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten
umgebettet werden.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
Die Kirchengemeinde ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials
verpflichtet.




§ 38
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.


VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 39
Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihres Beauftragten betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens vor dem Übersetzen in die Kirche zu schließen.
(3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Zustimmung des Amtsarztes geöffnet werden.



§ 40
Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Trauerfeiern können in der Kirche und am Grabe abgehalten werden; sowie in der Leichenhalle.
(3) Für christliche Trauerfeiern steht die Kirche, ansonsten die Leichenhalle zur Verfügung.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche die nicht zulässt.



IX. Haftung und Gebühren

§ 41
Haftung

(1) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von ihm errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch
fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 42
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.X. Schlussvorschriften

§ 43
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Friedhofsordnung vom 30.09.1980 außer Kraft.

Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt.

Genehmigungsvermerk:

Kirchenaufsichtlich genehmigt

Flensburg, 09.12.2009 (Siegel) __________________________ Verwaltungsleiter des Kirchlichen Verwaltungszentrums(Tgb.-Nr.________) Schleswig-Flensburg

Schuby, 08.12.2009
Ev. - Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Schuby
Der Kirchenvorstand

_______________________ (Siegel) __________________________

Vorsitzende Mitglied des Kirchenvorstandes

Hinweis:

Die vorstehende Friedhofssatzung wurde öffentlich ausgehängt bzw. ausgelegt in der Zeit



Von 01.01.2010 bis 31.01.2010

in dem Schaukasten und im Kirchenbüro der Kirchengemeinde St. Michaelis Schuby nach vorherigem Hinweis im

Amt Arensharde Aktuell
(Veröffentlichungsorgan)

Am 23.12.2009



________________________ (Siegel) ___________________________
Vorsitzende Mitglied des Kirchenvorstandes
Vorstehende Änderungssatzung wurde:vom Kirchengemeinderat beschlossen am 27.02.2014

vom Kirchenkreisrat genehmigt am 11.03.2014

öffentlich ausgehängt:- in der Zeit vom 27.03.2014 bis 30.04.2014

- im Schaukasten der Kirchengemeinde

nach vorheriger Bekanntmachung in den

Schleswiger Nachrichten am 26.03.2014

4. Diese Friedhofssatzung tritt in Kraft: am 01.05.2014